Beitragsordnung

der "Thüringer Arbeitsgemeinschaft Mykologie (ThAM)"



§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Thüringer Arbeitsgemeinschaft Mykologie (ThAM)". Er hat seinen Sitz in Jena und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins "Thüringer Arbeitsgemeinschaft Mykologie e.V. (ThAM e.V.) " -, im folgenden kurz "Verein" genannt.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein versteht sich als Anreger und Förderer der theoretischen und praktischen Pilzkunde (Mykologie) und somit von naturwissenschaftlichen wie bildungs-, gesundheits- und naturschutzpolitischen Bestrebungen.
(2) Der Verein setzt sich für die Belange des Naturschutzes ein und sieht in dessen Förderung eine wesentliche Aufgabe. Er versteht sich als zuständig in Fragen des Arten- und Biotopschutzes bei Pilzen. Er fördert die Umweltbildung, besonders die Kenntnisse in der Bevölkerung bezüglich der Rolle der Pilze im Haushalt der Natur.
(3) Der Verein stellt sich die Aufgabe der wissenschaftlichen Erforschung der heimischen Pilzflora, insbesondere derjenigen Thüringens, und der Erarbeitung von regionalen Pilzfloren.
(4) Der Verein setzt sich für den Schutz der Bevölkerung vor Pilzvergiftungen ein, indem er die Tätigkeit von Pilzberatern und Pilzsachverständigen fördert. Der Verein baut die Kenntnisse und die Fähigkeiten dieser Personen durch entsprechende Weiterbildung aus und qualifiziert geeignete Personen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden für diese Tätigkeit. Der Verein setzt sich für eine landesweite gesetzliche Regelung der Pilzberatung ein.
(5) Der Verein unterstützt den ständigen Forschungs-, Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Fach- und Amateurmykologen, Pilzsachverständigen/ Pilzberatern, pilzkundlichen Arbeitsgemeinschaften und Vereinen, Biologen und interessierten Laien innerhalb und außerhalb Thüringens. Innerhalb Thüringens versteht sich der Verein in den die Pilzkunde betreffenden Fragen als Ansprechpartner für staatliche Stellen, Institute, Schulen und Hochschulen, Vereine und die Öffentlichkeit.
(6) Der Verein verfolgt und verwirklicht seine Ziele insbesondere durch:
- Aktivitäten zum Erhalt und zur Verbesserung der Lebensgrundlagen für die heimischen Pilze.
- Einflußnahme auf Planung, Gesetzgebung und Verwaltung in Fragen des Arten- und Biotopschutzes in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden.
- Werbung für die Ziele des Natur- und Artenschutzes bei Pilzen in der Bevölkerung, besonders bei der Jugend.
- Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung von Pilzsachverständigen/Pilzberatern.
- Wissenschaftliche Erforschung und Erfassung der Pilzflora Thüringens und angrenzender Gebiete
- Pilzkundliche Fortbildung der Mitglieder und anderer interessierter Personen durch Vortrags- und Exkursionsveranstaltungen; Durchführung von pilzkundlichen Ausstellungen und Führungen.
- Unterstützung und Betreuung lokaler und regionaler, pilzkundlicher Arbeitsgemeinschaften und Förderung talentierter Nachwuchsmykologen.
- Öffentlichkeitsarbeit in allen die Pilzkunde, die Pilzberatung und den Artenschutz bei Pilzen betreffenden Fragen.
- Zusammenarbeit mit anderen thüringischen und außerthüringischen Vereinigungen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
- Regelmäßige Mitgliederversammlungen sowie weitere Veranstaltungen und Zusammenkünfte von Vereinsmitgliedern, z.B. Vorstandssitzungen und Fachtagungen.


§ 3 Grundsätze der Tätigkeit, Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen, private und öffentliche Vereinigungen und Institutionen - unter Nennung eines Vertreters -, die die Ziele und Aufgaben des Vereins fördern.
(3) Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen, private oder öffentliche Institutionen sein, die die Ziele und Aufgaben des Vereins fördern.
(4) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein oder um die Pilzkunde/ Pilzberatung in Thüringen in besonderem Maße verdient gemacht hat. Ein Ehrenmitglied wird mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt.


§ 5 Aufnahme in den Verein

(1) Anträge auf Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied sind in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Entscheid wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Ein Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(3) Im Falle einer Ablehnung ist eine Beschwerde innerhalb einer Frist von 1 Monat möglich, über welche die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug ist.
(4) Ein Mitglied kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung durch eine Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich schuldhaft grob vereinsschädigend verhalten hat.
(5) Der Austritt aus dem Verein hebt die Verpflichtung auf Zahlung fällig gewordener Beiträge nicht auf.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben Sitz in der Mitgliederversammlung und das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Jedes ordentliche Mitglied und die Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, wählbar.
(3) Die Höhe des von den ordentlichen Mitgliedern zu zahlenden Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(4) Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
(5) Einzelheiten der Beitragszahlung regelt die Beitragsordnung.


§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben eine beratende Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstandes.
- Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
- Festsetzung von Beiträgen.
- Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung.
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.
- Klärung von Streitfällen in Fragen der Mitgliedschaft.
- Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
(3) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung können schriftlich oder mündlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Verlesung der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung ist in diesem Fall entsprechend zu ergänzen.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind
- auf Beschluß des Vorstandes bei Vorliegen triftiger Gründe einzuberufen, oder
- auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich verlangt.
Die Einberufung muß unverzüglich nach den Vorschriften des Absatzes 3 erfolgen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(6) Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorstand.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(8) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, daß die Mehrheit der anwesenden Mitglieder schriftliche Abstimmung beantragt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Handzeichen; schriftliche Wahl ist erforderlich, wenn sie aus der Versammlung beantragt wird.
(9) Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
(10) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem bis drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister (Geschäftsführender Vorstand), wobei zwei Angehörige des Geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam die Vertretungsberechtigung ausüben.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
(4) Die Sitzungen des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit diejenige des 2. Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(6) Scheiden bis zu zwei Vorstandsmitglieder während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand beschließen, sich für den Rest der Amtszeit durch Wahl neuer Mitglieder zu ergänzen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung muß jedoch eine Neuwahl durchgeführt werden. Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus, so hat die Neuwahl des gesamten Vorstandes durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu erfolgen.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, ständig oder von Fall zu Fall Ausschüsse einzusetzen und diesen Sonderaufgaben zu übertragen. Mitglieder des Vorstandes können ihnen angehören.


§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, denen jederzeit eine Überprüfung der Kassenführung des Vereins zu gewähren ist. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.


§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen, zu der die Mitglieder unter schriftlicher Ankündigung des Versammlungszweckes und Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen einzuladen sind.
(2) Ein Auflösungsbeschluß bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.


Vorstehende Satzung wurde am 28.04.2001 in Jena von der Gründungsversammlung beschlossen.


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